Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 82 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. März 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Versuchte schwere Körperverletzung, Diebstahl, mehrfache Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 10. Februar 2021 (KZM 21 119) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsan- walt B.________, wurde am 28. Juni 2020 festgenommen. Er liess die seither an- dauernde Haft bereits mehrfach – erfolglos – durch die Beschwerdekammer in Strafsachen überprüfen (BK 20 275, BK 20 352, BK 20 469, BK 20 497; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 1B_479 vom 17. November 2020 sowie 1B_15/2021 vom 19. Januar 2021). Am 3. Februar 2021 erhob die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) Anklage gegen den Beschwerde- führer wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311), Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beam- te i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, mehrfacher Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, eventuell übler Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und mehrfacher Ver- unreinigung von fremdem Eigentum i.S.v. Art. 8 Abs. 1 KStrG. Gleichzeitig bean- tragte sie dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicher- heitshaft. Mit Entscheid vom 10. Februar 2021 ordnete das Zwangsmassnahmen- gericht die Sicherheitshaft bis am 2. Mai 2021 an. Dagegen erhob der Beschwerde- führer am 18. Februar 2021 eigenhändig und handschriftlich Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 24. Februar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 verzichtete das Zwangsmass- nahmengericht auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte am 3. März 2021 – wiederum eigenhändig – abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anord- nung der Sicherheitshhaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Sachverhalt ergibt sich unter den gegebenen Umständen nach wie vor aus den (Vor-)Akten sowie insbesondere aus der Anklageschrift vom 3. Februar 2021. Auf Letztere kann verwiesen werden (siehe Akten KZM 21 119). 4. 4.1 Die Sicherheitshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sin- ne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens besteht. Der dringende Tatverdacht liegt vor, 2 wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchun- gen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein be- stimmtes strafbares Verhalten der beschuldigten Person besteht und zweitens kei- ne Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Während zu Beginn eines Strafver- fahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu kon- kretisieren (TPF BH.2007.6 vom 24. Mai 2007 E. 3.1 m.w.H.). Wurde gegen die beschuldigte Person Anklage erhoben, so kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist – eine Ausnahme läge nur dann vor, wenn die beschuldigte Person darzutun vermöchte, dass die Annahme des drin- genden Tatverdachts unhaltbar ist (siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2). 4.2 Den der Beschwerdekammer zur Verfügung stehenden Akten lässt sich nichts ent- nehmen, das den dringenden Tatverdacht – wie er in der Anklageschrift vom 3. Fe- bruar 2021 seinen Niederschlag fand – unmittelbar entkräften könnte. Der allge- meine Haftgrund des dringenden Tatverdachts ist somit nach wie vor gegeben. Was der Beschwerdeführer (zum wiederholten Mal) wortreich vorbringt, verfängt nicht: Soweit seine Ausführungen keinen Zusammenhang mit dem zur Diskussion stehenden, gegen ihn geführten Strafverfahren aufweisen, sondern in grundsätzli- cher Art «Systemkritik» darstellen, ist darauf nicht einzugehen. Hinsichtlich seiner Vorbringen, welche den Vorfall vom 28. Juni 2020 auf dem D.________ (Platz) in Bern betreffen, greift er Punkte auf, welche klar nicht geeignet sind, den gegen ihn bestehenden dringenden Tatverdacht zu entkräften. Entgegen seiner Ansicht ver- mag die Kammer keine Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft zu erkennen. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen zusätzlichen, besonderen Haftgrund wie die Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO voraus. Fluchtgefahr besteht dann, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschul- digte Person werde sich durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen im In- land dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen. Es muss in jedem Fall geprüft werden, ob aufgrund der konkreten Umstände bei der beschul- digten Person eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, sie werde sich durch Flucht der Verantwortung entziehen. Zu prüfen sind deshalb in diesem Zeitpunkt die familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen; ebenso sind das Alter, die Gesundheit, Schulden, Reise- und Sprachgewandtheit in die Prüfung ein- zubeziehen. Schliesslich kann auch die Schwere der zu erwartenden Strafe als In- diz mitberücksichtigt werden. 5.2 Die Beschwerdekammer hielt am 10. Dezember 2020 im Verfahren BK 20 497 zu- sammengefasst fest, es bestehe entgegen der Argumentation des Beschwerdefüh- rers Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO. Die Ausführungen in ihren Be- schlüssen vom 28. Juli 2020 und 23. September 2020 seien noch immer einschlä- gig. Es sei auch keineswegs so, dass die Strafbehörden im vorliegenden Fall – wie 3 von ihm pauschal behauptet – auf «Schemen und Binsenweisheiten» abstellten oder die Fluchtgefahr «immer fahrlässiger» begründen würden. Eine Verletzung des «fair trial»-Grundsatzes sei nicht ansatzweise erkennbar. Konkret in Bezug auf die Fluchtgefahr sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer bzw. sein amtlicher Verteidiger dazu komme vorzubringen, diese dürfe nicht alleine mit der Straferwar- tung begründet werden. Dies sei zwar zutreffend, sei vom Zwangsmassnahmenge- richt aber auch nicht gemacht worden. Des Weiteren sei die Fluchtgefahr auf aktu- eller Basis zu prüfen. Mithin sei es höchstens von marginaler Relevanz, dass sich der Beschwerdeführer früher schon «den Strafverfolgungsbehörden zwecks Voll- zugs einer Freiheitsstrafe zur Verfügung gestellt» haben möge. Er sei nicht einfach nur «Ausländer», sondern es fehle ihm jegliche Verwurzelung in der Schweiz und sein Bleiberecht sei prekär. Darauf gehe die Verteidigung bezeichnenderweise nicht ein. Die Fluchtgefahr sei entsprechend auch nicht «bloss» mit dem Ausstehen des forensischen Gutachtens begründet. Anders ausgedrückt müsse der Be- schwerdeführer keineswegs schlicht das «Gutachten in Untersuchungshaft abwar- ten». Dass er nach einer Haftentlassung ins Ausland flüchten oder in der Schweiz untertauchen würde, sei nach dem Gesagten nach wie vor hochwahrscheinlich. 5.3 Der Beschwerdeführer äussert sich in seinen Eingaben vom 18. Februar 2021 so- wie vom 3. März nicht näher zur Fluchtgefahr bzw. bestreitet diese schlicht in pau- schaler Weise (bspw. Replik S. 1: j'avais jamais fuite.). 5.4 Es besteht noch immer konkrete Fluchtgefahr. Seit dem 10. Dezember 2020 hat sich an den Verhältnissen und Beurteilungsgrundlagen nichts zugunsten des Be- schwerdeführers geändert. Eine Flucht nach E.________ (Land) steht denn auch nicht im Vordergrund. Dass er in einem anderen Land keinen Aufenthaltsstatus hat, spricht eben so wenig gegen die Fluchtgefahr, nachdem er sich bereits in der Schweiz rechtswidrig aufhält. Damit ist weiterhin von Fluchtgefahr auszugehen und kann immer noch offenbleiben, ob daneben die von der Staatsanwaltschaft angeru- fene Wiederholungsgefahr ebenfalls gegeben ist, auf deren Vorhandensein indes nach wie vor gewichtige Hinweise bestehen (vgl. in diesem Zusammenhang das [vom Beschwerdeführer nebenbei offenbar nicht «akzeptierte»] Gutachten von med. pract. F.________ vom 21. Dezember 2020, insb. S. 61 [Akten KZM 21 119]). 6. 6.1 Die Beschwerdekammer hat die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft zu prüfen. So liegt eine übermässige Haftdauer namentlich dann vor, wenn die bisherige Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion über- steigt oder das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Dabei ist der Möglichkeit eines bedingten Strafvollzugs oder einer bedingten Entlassung grundsätzlich nicht Rechnung zu tragen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet zudem, dass freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen gemäss Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO i.V.m. Art. 229 Abs. 3 Bst. b und Art. 227 Abs. 5 Satz 2 StPO aufzuheben sind, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. 4 6.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht näher zur Verhältnismässigkeit der Haft bzw. bringt bloss vor, er sei bereits seit vielen Monaten «unschuldig» ([i.n.n.o.c.en.ce]) in Untersuchungshaft. 6.3 Geeignete Ersatzmassnahmen, die die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind, wie schon am 10. Dezember 2020 ausgeführt, vor dem Hintergrund der Haltung des Beschwerdeführers gegenüber den Verfahrensbeteiligten und der Vorwürfe, seiner mangelnden Zuverlässigkeit sowie aufgrund des im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr Gesagten weiterhin keine ersichtlich. Insbesondere fällt eine Ausweis- und Schriftensperre ausser Betracht, da er ohnehin über keine gültigen Papiere verfügen will. Eine Meldepflicht bzw. ein Hausarrest in Form einer Zuweisung an ein Flüchtlingsheim sowie eine Eingrenzung erweisen sich gleichermassen als un- tauglich, zumal er entgegen seiner Ansicht Mühe bekundet, behördlichen Anord- nungen Folge zu leisten. Ebenso wenig könnten sie ein Untertauchen bzw. eine Unerreichbarkeit in der Schweiz verhindern. Auch das Electronic Monitoring stellt als solches keine Ersatzmassnahme dar, sondern soll gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO lediglich deren Überwachung dienen. Darüber hinaus ist es mit einer behörd- lichen Reaktionszeit im Falle der Missachtung verbunden und aufgrund der Nei- gung des Beschwerdeführers zu unreflektierten Handlungen immer noch nicht an- gezeigt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lassen eine Krankheit oder gar depres- sive Verstimmung die Untersuchungshaft nicht dahinfallen, zumal diese unter Um- ständen im Rahmen einer geeigneten Anstalt oder Klinik zu vollziehen sei, wozu die Untersuchungshaft nicht formell aufgehoben zu werden brauche, sondern eine Verlegung während des Vollzugs genüge. Das Zwangsmassnahmengericht führte aus, es verstehe sich von selbst, dass bei einer attestierten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eine entsprechende Behandlung ins Auge zu fassen wäre, welchem Erfordernis mit einer Verlegung namentlich in die Bewachungsstation des Inselspitals bereits Genüge getan würde; die Hafterste- hungsfähigkeit des Beschwerdeführers scheine durch seine Verfassung nicht klare- rweise dermassen beeinträchtigt, dass die Untersuchungshaft deshalb als unver- hältnismässig erschiene. Dem ist immer noch so, nachdem der Beschwerdeführer mittlerweile indizierterweise in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern, Station Etoine, untergebracht ist, wo er entsprechend behandelt wird. Der Beschwerdeführer wurde zudem wie gesehen am 28. Juni 2020 festgenom- men. Er befindet sich somit seit gut acht Monaten in Untersuchungshaft. Ihm wer- den versuchte schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfache Hinderung ei- ner Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, mehrfache Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, eventuell üble Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfache Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, geringfügiger Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und mehrfache Verunreinigung von fremdem Eigentum i.S.v. Art. 8 Abs. 1 KStrG vorgeworfen. Damit droht ihm nach wie vor eine empfindliche Freiheitsstrafe. Die Gesamtheit der bisherigen Haftdauer und derjenigen der in diesem Entscheid – mit 5 Rücksicht auf die am 3. Februar 2021 erfolgte Anklageerhebung, den Umstand, dass das Regionalgericht in Dreierbesetzung über den Beschwerdeführer urteilen soll, und die anhaltende Fluchtgefahr – für drei Monate zu bewilligenden Sicher- heitshaft rückt noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle der rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion. Sie erscheint daher als verhältnismässig: Am 2. Mai 2021 wird der gegenüber dem Be- schwerdeführer ausgesprochene Freiheitsentzug etwas mehr als 10 Monate ge- dauert haben, sich also höchstwahrscheinlich noch weit unter dem Strafmass be- wegen, das er im Falle der rechtskräftigen Verurteilung zu gewärtigen hätte. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie ab- zuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädi- gung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Ge- richt festgelegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident H.________ (per Kurier) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 9. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7