7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Er hat zufolge Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Strafund Zivilklägerin hatte im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung. Auch ihr ist folglich von vornherein keine Entschädigung zuzusprechen.