6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtens ist. Die Staatsanwaltschaft hat die Überwachungskamera E.________ inkl. F.________(Zubehör) zu Recht als Beweismittel beschlagnahmt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.