Ferner überwiegen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und die Bedeutung der Straftaten das Individualinteresse des Beschwerdeführers auf uneingeschränktes Verfügen über die Kamera und das Zubehör, weshalb ihm die Beschlagnahme zumutbar ist. Die Beschlagnahme ist demnach insgesamt verhältnismässig.