levanz der beschlagnahmten Kamera auszugehen. Eine mildere Massnahme, welche zur Zweckverfolgung gleichermassen geeignet gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Beschlagnahmeverbote (Art. 264 StPO) sind keine auszumachen und werden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Ferner überwiegen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und die Bedeutung der Straftaten das Individualinteresse des Beschwerdeführers auf uneingeschränktes Verfügen über die Kamera und das Zubehör, weshalb ihm die Beschlagnahme zumutbar ist.