8 zum Beweis geeignet, sondern auch im Hinblick auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt wurde, ging es im Strafverfahren bislang um die Frage, wer Eigentümer der Kamera ist. Dies dürfte sich mit der vorliegenden Beschwerde zwar beantwortet haben.