Sowohl für den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs als auch der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte liegt ein hinreichender Tatverdacht vor. Die beschlagnahmte Kamera inkl. Zubehör ist zudem nicht nur betreffend die mutmassliche Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte