kursive Hervorhebung beigefügt). Dem Beschwerdeführer kann demnach nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, dass eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs dort, wo die Überwachungskamera inkl. Zubehör aufgefunden worden sei, von vornherein ausgeschlossen und die in Frage kommende Strafbestimmung (Art. 179quater StGB) klarerweise nicht anwendbar sei (vgl. betreffend die Tathandlung des Art. 179quater StGB zudem S. 10 der Strafanzeige der Straf- und Zivilklägerin vom 18. September 2020). Sowohl für den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs als auch der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte liegt ein hinreichender Tatverdacht vor.