Örtlichkeiten, an denen ein Hausfriedensbruch begangen werden kann, d.h. insbesondere ein Werkplatz, gehören zum Schutzbereich von Art. 179quater StGB (vgl. E. 5.4 hiervor; vgl. insoweit auch Z. 225 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der Lage des Steinbruches dieser praktisch nicht einsehbar sei, weshalb Drohnenflüge hätten gemacht werden müssen, um festzustellen, ob ein Zusammenhang mit dem Fischsterben bestehen könnte; kursive Hervorhebung beigefügt).