Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass der Werkplatz nach dem Gesetzeswortlaut weder zu einem Haus gehören noch umfriedet sein muss (vgl. E. 5.3 hiervor), liegen im jetzigen Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parzelle der Straf- und Zivilklägerin ein nach Art. 186 StGB geschütztes Objekt darstellt. Es besteht ein hinreichender Anfangsverdacht für ein Betreten gegen den erkennbaren Willen des Berechtigten. Der erforderliche Tatverdacht wegen Hausfriedensbruchs ist folglich zu bejahen. Örtlichkeiten, an denen ein Hausfriedensbruch begangen werden kann, d.h. insbesondere ein Werkplatz, gehören zum Schutzbereich von Art. 179quater StGB (vgl. E. 5.4 hiervor;