den Nachbarparzellen abgegrenzt ist (vgl. S. 1 des Anzeigerapports). Diese Begebenheiten (teilweise Einzäunung; Barrieren; Verbotsschild) deuten bei summarischer Betrachtung und ohne den Entscheid des Sachgerichts vorwegzunehmen auf einen durchaus erkennbaren Willen des Berechtigten hin, Unbefugten das Betreten des Grundstückes zu untersagen. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass der Werkplatz nach dem Gesetzeswortlaut weder zu einem Haus gehören noch umfriedet sein muss (vgl. E. 5.3 hiervor), liegen im jetzigen Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parzelle der Straf- und Zivilklägerin ein nach Art. 186 StGB geschütztes Objekt darstellt.