Die Parzelle der Straf- und Zivilklägerin, auf welcher sich der H.________(Werkareal) und das I.________(Werkareal) befinden und auf welcher die besagte Überwachungskamera aufgefunden worden war, ist gemäss Strafanzeige der Straf- und Zivilklägerin vom 18. September 2020 teilweise eingezäunt und die Zufahrten zum Grundstück sind mit Barrieren abgesperrt. Am Eingang zur Parzelle befindet sich zudem ein Schild mit der Aufschrift «Betreten verboten» (vgl. S. 8 f. der Strafanzeige). Auch aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Oktober 2020 geht hervor, dass das teilumfriedete Grundstück der Strafund Zivilklägerin durch Umzäunung, Waldstücke sowie örtliche Gegebenheiten von