7 die Betreiber der J.________ AG montiert worden sei. Der Beschwerdeführer ist geständig, dass ihm die besagte Kamera als Inhaber der G.________ AG gehört (vgl. S. 2 der Beschwerde; vgl. auch IRC-Report des Dienstes Überwachung Postund Fernmeldeverkehr [ÜPF] des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 11. September 2020 [Strafakten O 20 6316]; vgl. auch S. 6 der Strafanzeige der Straf- und Zivilklägerin vom 18. September 2020, wonach zufolge der Medienberichterstattung und den dort gemachten Aussagen davon ausgegangen müsse, dass ein Organ der J.________ AG Täter sei).