Weiter liegt auch ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) vor. Aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Oktober 2020 geht hervor, dass am 2. September 2020 auf dem Firmenareal der Straf- und Zivilklägerin, auf welchem ein H.________(Werkareal) und I.________(Werkareal) betrieben werden, eine unbekannte Kamera aufgefunden worden war.