2018, N. 5 f. zu Art. 306 StPO, wonach für diese Auswertung der Spuren und Beweise die Polizei in der Regel keinen Auftrag von der Staatsanwaltschaft braucht). Hierbei handelte es sich nicht um eine Beschlagnahme, welche nur von der Staatsanwaltschaft hätte angeordnet werden dürfen. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung war der Eigentümer der Überwachungskamera noch unklar, was die Polizei zur Auswertung veranlasst hat. Dass eine Information an den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgen konnte, ist selbsterklärend. Weiter liegt auch ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht wegen Hausfriedensbruchs (Art.