306 Abs. 2 Bst. a StPO gestützt, welcher besagt, dass die Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, d.h. wenn noch kein Strafverfahren eröffnet und folglich auch noch keine Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung inne hat, auf der Grundlage von Anzeigen Spuren und Beweise sicherstellen und auswerten kann (vgl. dazu auch BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 306 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 f. zu Art.