des Protokolls). Die vorliegend angefochtene Beschlagnahmeverfügung vom 8. Februar 2021 erfolgte somit nach der Verfahrenseröffnung, womit das Erfordernis des laufenden Strafverfahrens erfüllt ist. Die Kantonspolizei Bern hat die Kamera inkl. Zubehör bereits am 2. September 2020 sichergestellt, nachdem ihr zur Anzeige gebracht worden war, dass auf dem Firmenareal der Straf- und Zivilklägerin eine unbekannte Kamera aufgefunden worden sei. Sie hat sich hierbei offensichtlich auf Art. 306 Abs. 2 Bst.