Es trifft zu, dass die Beweismittelbeschlagnahme ein laufendes Verfahren der Strafrechtspflege voraussetzt. Aus den Akten ergibt sich indes, dass die Straf- und Zivilklägerin bereits am 8. September 2020 Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Hausfriedensbruchs und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gestellt hat und dass insoweit am 26. Oktober 2020 die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer formell eröffnet worden ist, was ihm denn auch gleichentags anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mitgeteilt worden ist (vgl. Z. 14 ff. des Protokolls).