6 5.5 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme der Überwachungskamera inkl. Zubehör zwecks Beweissicherung sind vorliegend erfüllt. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Es trifft zu, dass die Beweismittelbeschlagnahme ein laufendes Verfahren der Strafrechtspflege voraussetzt.