179quater StGB, auch wenn keine physischen Schranken überwunden werden müssen. Das Bundesgericht stellt nicht einzig darauf ab, ob zum Beobachten oder Aufnehmen ein physisches Hindernis überwunden werden muss, sondern sieht schon eine Verletzung der Privatsphäre, wenn die Aufnahme durch Überwindung eines «rechtlich-moralischen» Hindernisses erfolgt ist (vgl. BGE 118 IV 41 E. 4e; RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 11 zu Art. 179quater StGB; TRECHSEL/LIEBER, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 179quater StGB;