muss, dass sie durch eine nach Abs. 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht. Zur Privatsphäre im engeren Sinne gehört der gemäss Art. 186 StGB geschützte private Bereich (BGE 118 IV 41 E. 4e). Örtlichkeiten, an denen Hausfriedensbruch begangen werden kann, gehören zum Schutzbereich von Art. 179quater StGB, auch wenn keine physischen Schranken überwunden werden müssen.