Nach Art. 179quater StGB (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) macht sich strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt (Abs. 1), wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt (Abs. 2), oder wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen