186 StGB gilt z.B. ein Arbeitsplatz oder Bauplatz. Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Werkplatz weder zu einem Haus gehören noch umfriedet sein (vgl. BGE 104 IV 256). In der überwiegenden Lehre wird jedoch verlangt, dass auch solche Plätze in irgendeiner Weise deutlich von der Umgebung abgegrenzt sein müssen. Denkbar ist die Anbringung von Verbotsschildern oder Absperrketten. Der Dritte muss die Möglichkeit haben, die Umrisse des Werkplatzes und den gegen ein Betreten gerichteten Willen des Berechtigten zu erkennen (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art.