5 abschliessend zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn der Tatverdacht mit dem Argument bestritten wird, dass die in Frage kommende Strafbestimmung nicht anwendbar sei. Ein Tatverdacht ist hinreichend, wenn ernsthafte Gründe bestehen, dass sich ein Sachverhalt in dem Sinne ereignet hat, dass er einen Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn deren Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; 124 IV 313 E. 4;