306 Abs. 2 Bst. a StPO) voraus. Zudem muss der zu beschlagnahmende Gegenstand oder Vermögenswert beweisrelevant sein und es dürfen keine Beschlagnahmeverbote vorliegen (vgl. zum Ganzen: BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 ff. zu Art. 263 StPO). 5.2 Die Beschlagnahme stellt eine vorsorgliche, konservative Massnahme dar, auf welche die Staatsanwaltschaft jederzeit zurückkommen kann. Die Beschwerdekammer in Strafsachen entscheidet in diesem Verfahren somit nicht über das endgültige Schicksal des Vermögenswertes und hat folglich nicht alle Tat- und Rechtsfragen