Die Beschlagnahme zum Zwecke der Beweissicherung setzt ein laufendes Verfahren der Strafrechtspflege voraus. Als frühester möglicher Zeitpunkt für eine Beweismittelbeschlagnahme kommt das Ermittlungsverfahren der Polizei in Betracht (Art. 306 ff. StPO), das formlos durch deren Ermittlungstätigkeit eröffnet wird (Art. 300 Abs. 1 StPO). Praktisch häufig geht der Beschlagnahme eine vorläufige Sicherstellung des Beweisgegenstandes durch die Polizei im Rahmen ihrer Notkompetenz (Art. 263 Abs. 3 StPO; Art. 306 Abs. 2 Bst.