Es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht, weshalb die Beschlagnahme rechtswidrig sei. Eine Beweismittelbeschlagnahme setze zudem ein laufendes Verfahren der Strafrechtspflege voraus. Bei Straftaten, welche nur auf Antrag verfolgt würden, wie Art. 179quater StGB, werde ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt worden sei (Art. 303 Abs. 1 StPO). Vorliegend sei der Strafantrag erst am 18. September 2020, d.h. nach dem Erlass der Beschlagnahmeverfügung, gestellt worden.