4 doch dort, wo die Kamera provisorisch beschlagnahmt worden sei, von vornherein ausgeschlossen. Die Wahrnehmung der Vorgänge in einem H.________(Werkareal), der in einem Bergtal gelegen und von allen Seiten von öffentlich zugänglichen Stellen gut einsehbar sei, sei offenkundig jedermann ohne weiteres möglich und deshalb von Art. 179quater StGB nicht geschützt. Es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht, weshalb die Beschlagnahme rechtswidrig sei.