Der Konnex ist offensichtlich, weshalb es insoweit keiner eingehenderen Begründung bedarf. Dasselbe hat betreffend den hinreichenden Tatverdacht zu gelten. Dass die summarische Begründung in der angefochtenen Verfügung durchaus genügt und insbesondere auch der Tatverdacht hinreichend klar war, zeigt sich letztlich auch aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine zweckgerichtete Anfechtung der Beschlagnahmeverfügung uneingeschränkt möglich war. Die – wenn auch knappen – Ausführungen in der angefochtenen Verfügung genügen bei den vorliegenden Begebenheiten den Begründungsanforderungen.