Die Videokamera inkl. Zubehör steht für den Beschwerdeführer erkennbar in direktem Zusammenhang mit dem zu untersuchenden Sachverhalt. Es ist augenscheinlich, dass diese neben Spuren auch die dem Beschwerdeführer bereits bekannten Aufzeichnungen liefern kann bzw. liefert, weshalb sie vorweg als Beweismittel beschlagnahmt worden ist. Entsprechend wurde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass die Kamera inkl. Zubehör ein Beweismittel im laufenden Verfahren darstelle und daher zu beschlagnahmen sei. Der Konnex ist offensichtlich, weshalb es insoweit keiner eingehenderen Begründung bedarf.