vgl. E. 3.2 hiervor). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Strafverfahren u.a. wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) eröffnet, was sich klar aus der angefochtenen Verfügung ergibt und dem Beschwerdeführer insbesondere auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Oktober 2020 erörtert worden ist. Dies, nachdem eine unbekannte Kamera auf dem Werkareal der Straf- und Zivilklägerin aufgefunden worden war. Die Videokamera inkl.