Die Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung sind insbesondere dann nicht hoch, wenn der betroffenen Person die wesentlichen Umstände bereits bekannt sind. Erklärungen erübrigen sich hinsichtlich jener Punkte, bei denen die Subsumtion im Wesentlichen das direkte Ergebnis rechtslogischer Schlüsse ist (vgl. zum Ganzen: HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011 S. 106 f.). 3.3 Vorliegend ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. Anders als es der Beschwerdeführer meint, bedarf eine Beschlagnahmeverfügung keiner eingehenden Begründung (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO; vgl. E. 3.2 hiervor).