3 führungen zum inkriminierten Sachverhalt und zur Beweislage, die den Tatverdacht begründen sollten, noch zum mutmasslichen Konnex zwischen Delikt und Beschlagnahmeobjekt. Bereits aus diesem Grund sei die Verfügung aufzuheben. 3.2 Ein Beschlagnahmebefehl hat gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO lediglich eine summarische Begründung zu enthalten. Die betroffene Person muss in die Lage versetzt werden, die Tragweite des Entscheides zu beurteilen und angeblich fehlerhafte Punkte in Kenntnis aller Umstande von der Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen.