Eine besondere Konstellation, bei welcher die Beschwerdekammer in Strafsachen ausnahmsweise auch ohne vorgängigen Antrag bei der Staatsanwaltschaft auf die Beschwerde eintritt (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.4), liegt hier nicht vor. Auch soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Aufzeichnungen der Kamera seien aus den Akten zu weisen, und in diesem Zusammenhang die «provisorische Beschlagnahme» und die Durchsuchung der Kamera als rechtswidrig rügt, ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.