Erst ein abschlägiger Entscheid der Staatsanwaltschaft wäre mit Beschwerde anfechtbar (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 474 vom 1. Februar 2021 E. 2.4 mit Hinweisen). Eine besondere Konstellation, bei welcher die Beschwerdekammer in Strafsachen ausnahmsweise auch ohne vorgängigen Antrag bei der Staatsanwaltschaft auf die Beschwerde eintritt (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.4), liegt hier nicht vor.