a StPO), weshalb diese grundsätzlich als erste Instanz über die Verwertbarkeit von Beweisen zu entscheiden hat. Soweit der Beschwerdeführer Beweise aus den Akten gewiesen haben möchte, hat er sich demnach an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Erst ein abschlägiger Entscheid der Staatsanwaltschaft wäre mit Beschwerde anfechtbar (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 474 vom 1. Februar 2021 E. 2.4 mit Hinweisen).