Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2021, mit welcher die Überwachungskamera inkl. Zubehör beschlagnahmt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Unverwertbarkeit der ausgewerteten Speicher- und SIM-Karte geltend macht und insoweit eine Aus-den-Akten-Weisung beantragt, geht dieser Antrag über den Streitgegenstand hinaus und kann daher nicht beurteilt werden.