Das Feststellungsinteresse ist demnach subsidiär zum Leistungsbegehren. Der Beschwerdeführer hat kein eigenständiges Feststellungsbegehren geltend gemacht und begründet. Da ihm ein Leistungsbegehren offen steht und kein weitergehendes Feststellungsinteresse ersichtlich ist, hat er kein schutzwürdiges Interesse an der formellen Feststellung, dass die Kamera inkl. Zubehör nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein könne. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb nicht einzutreten. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt.