Es gilt der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2; 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2). Vorliegend ist das Interesse an der beantragten Feststellung (kein möglicher Gegenstand einer Beschlagnahme) vom Leistungsbegehren um Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung und Rückgabe der Kamera inkl. Zubehör vollständig umfasst. Das Feststellungsinteresse ist demnach subsidiär zum Leistungsbegehren.