2 mit diesem Antrag zwei Rechtsbegehren: Einerseits ein Begehren um Feststellung, dass die Kamera inkl. Zubehör nicht Gegenstand einer Beschlagnahme sein könne, andererseits macht der Beschwerdeführer die Unverwertbarkeit der durchsuchten Aufzeichnungen geltend. Es gilt der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2;