Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei gerichtlich festzustellen, dass die beschlagnahmte Kamera inkl. Zubehör im vorliegenden Strafverfahren kein Gegenstand der Beschlagnahme sein könne und die Auswertung der Speicher- und SIM-Karte einschliesslich aller Folgebeweise als unverwertbar aus den Akten zu weisen sei (Rechtsbegehren Ziff. 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, stellt der Beschwerdeführer