Am 23. Februar 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 18. März 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer am 22. März 2021 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.