2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Kamera E.________ inkl. F.________(Zubehör) im vorliegenden Strafverfahren kein Gegenstand der Beschlagnahme sein kann, und die Auswertung der Speicher- und SIM-Karte (Aufzeichnungen), einschliesslich aller Folgebeweise, sei als unverwertbar aus den Akten zu weisen (Ziffer III.3.). 3. Die Kamera E.________ inkl. F.________(Zubehör) sei dem Beschwerdeführer zurückzugeben (Ziffer III.4.).