Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 81 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Juni 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ AG v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs, Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 8. Februar 2021 (O 20 11030) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Straf- verfahren u.a. wegen Hausfriedensbruchs und Verletzung des Geheim- oder Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte z.N. der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die Überwachungskamera E.________, inkl. F.________(Zubehör). Hiergegen er- hob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 18. Fe- bruar 2021 Beschwerde. Er stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolge nach- stehende Rechtsbegehren: 1. Die Beschlagnahmungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 08.02.2021 sei aufzuheben (Ziffer III.2.). 2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Kamera E.________ inkl. F.________(Zubehör) im vor- liegenden Strafverfahren kein Gegenstand der Beschlagnahme sein kann, und die Auswertung der Speicher- und SIM-Karte (Aufzeichnungen), einschliesslich aller Folgebeweise, sei als un- verwertbar aus den Akten zu weisen (Ziffer III.3.). 3. Die Kamera E.________ inkl. F.________(Zubehör) sei dem Beschwerdeführer zurückzugeben (Ziffer III.4.). Am 23. Februar 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufforde- rungsgemäss eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde ein. Die General- staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 18. März 2021 die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer am 22. März 2021 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde erstmals geltend, dass er als Inhaber der G.________ AG Eigentümer der beschlagnahmten Kamera ist. Als solcher ist er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei gerichtlich festzustellen, dass die beschlagnahmte Kamera inkl. Zubehör im vorliegenden Strafverfahren kein Ge- genstand der Beschlagnahme sein könne und die Auswertung der Speicher- und SIM-Karte einschliesslich aller Folgebeweise als unverwertbar aus den Akten zu weisen sei (Rechtsbegehren Ziff. 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, stellt der Beschwerdeführer 2 mit diesem Antrag zwei Rechtsbegehren: Einerseits ein Begehren um Feststellung, dass die Kamera inkl. Zubehör nicht Gegenstand einer Beschlagnahme sein kön- ne, andererseits macht der Beschwerdeführer die Unverwertbarkeit der durchsuch- ten Aufzeichnungen geltend. Es gilt der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass derjenige, welcher ein Leis- tungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Fest- stellungsbegehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2; 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2). Vorliegend ist das Interesse an der beantragten Feststellung (kein möglicher Ge- genstand einer Beschlagnahme) vom Leistungsbegehren um Aufhebung der Be- schlagnahmeverfügung und Rückgabe der Kamera inkl. Zubehör vollständig um- fasst. Das Feststellungsinteresse ist demnach subsidiär zum Leistungsbegehren. Der Beschwerdeführer hat kein eigenständiges Feststellungsbegehren geltend ge- macht und begründet. Da ihm ein Leistungsbegehren offen steht und kein weiter- gehendes Feststellungsinteresse ersichtlich ist, hat er kein schutzwürdiges Interes- se an der formellen Feststellung, dass die Kamera inkl. Zubehör nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein könne. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb nicht einzutreten. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 8. Februar 2021, mit welcher die Überwachungskamera inkl. Zu- behör beschlagnahmt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Unverwert- barkeit der ausgewerteten Speicher- und SIM-Karte geltend macht und insoweit ei- ne Aus-den-Akten-Weisung beantragt, geht dieser Antrag über den Streitgegen- stand hinaus und kann daher nicht beurteilt werden. Kommt hinzu, dass das Recht bzw. die Pflicht zur Entfernung unverwertbarer Beweise (Art. 141 Abs. 5 StPO) das im jeweiligen Verfahrensabschnitt verfahrensleitende Organ trifft. Im Vorverfahren hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung inne (Art. 61 Bst. a StPO), wes- halb diese grundsätzlich als erste Instanz über die Verwertbarkeit von Beweisen zu entscheiden hat. Soweit der Beschwerdeführer Beweise aus den Akten gewiesen haben möchte, hat er sich demnach an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Erst ein abschlägiger Entscheid der Staatsanwaltschaft wäre mit Beschwerde anfechtbar (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 474 vom 1. Februar 2021 E. 2.4 mit Hinweisen). Eine besondere Konstellation, bei welcher die Beschwerdekammer in Strafsachen ausnahmsweise auch ohne vorgängigen An- trag bei der Staatsanwaltschaft auf die Beschwerde eintritt (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.4), liegt hier nicht vor. Auch soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Aufzeichnungen der Kamera seien aus den Akten zu weisen, und in diesem Zusammenhang die «provi- sorische Beschlagnahme» und die Durchsuchung der Kamera als rechtswidrig rügt, ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht weiter eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Er macht geltend, die angefochtene Verfügung enthalte weder Aus- 3 führungen zum inkriminierten Sachverhalt und zur Beweislage, die den Tatverdacht begründen sollten, noch zum mutmasslichen Konnex zwischen Delikt und Be- schlagnahmeobjekt. Bereits aus diesem Grund sei die Verfügung aufzuheben. 3.2 Ein Beschlagnahmebefehl hat gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO lediglich eine summa- rische Begründung zu enthalten. Die betroffene Person muss in die Lage versetzt werden, die Tragweite des Entscheides zu beurteilen und angeblich fehlerhafte Punkte in Kenntnis aller Umstande von der Beschwerdeinstanz beurteilen zu las- sen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Staatsanwaltschaft summarisch aufzu- zeigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme vorliegen. Darzulegen ist, dass ein hinreichender Tatverdacht und ein Beschlagnahmegrund, d.h. ein eventueller Verwendungszweck im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. a-d StPO, gegeben sind. Die Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung sind ins- besondere dann nicht hoch, wenn der betroffenen Person die wesentlichen Um- stände bereits bekannt sind. Erklärungen erübrigen sich hinsichtlich jener Punkte, bei denen die Subsumtion im Wesentlichen das direkte Ergebnis rechtslogischer Schlüsse ist (vgl. zum Ganzen: HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011 S. 106 f.). 3.3 Vorliegend ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. Anders als es der Beschwerdeführer meint, bedarf eine Beschlagnahmeverfügung keiner ein- gehenden Begründung (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO; vgl. E. 3.2 hiervor). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Strafverfahren u.a. wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und Verlet- zung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) eröffnet, was sich klar aus der angefochtenen Verfügung ergibt und dem Be- schwerdeführer insbesondere auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 26. Oktober 2020 erörtert worden ist. Dies, nachdem eine unbekannte Kamera auf dem Werkareal der Straf- und Zivilklägerin aufgefunden worden war. Die Videokamera inkl. Zubehör steht für den Beschwerdeführer erkennbar in direk- tem Zusammenhang mit dem zu untersuchenden Sachverhalt. Es ist augenschein- lich, dass diese neben Spuren auch die dem Beschwerdeführer bereits bekannten Aufzeichnungen liefern kann bzw. liefert, weshalb sie vorweg als Beweismittel be- schlagnahmt worden ist. Entsprechend wurde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass die Kamera inkl. Zubehör ein Beweismittel im laufenden Verfah- ren darstelle und daher zu beschlagnahmen sei. Der Konnex ist offensichtlich, weshalb es insoweit keiner eingehenderen Begründung bedarf. Dasselbe hat be- treffend den hinreichenden Tatverdacht zu gelten. Dass die summarische Begrün- dung in der angefochtenen Verfügung durchaus genügt und insbesondere auch der Tatverdacht hinreichend klar war, zeigt sich letztlich auch aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine zweckgerichtete Anfechtung der Beschlagnahmever- fügung uneingeschränkt möglich war. Die – wenn auch knappen – Ausführungen in der angefochtenen Verfügung genügen bei den vorliegenden Begebenheiten den Begründungsanforderungen. 4. In materieller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahme- verfügung im Wesentlichen ein, die Beschlagnahme könne nur der Ermittlung von Art. 179quater StGB dienen. Eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs sei je- 4 doch dort, wo die Kamera provisorisch beschlagnahmt worden sei, von vornherein ausgeschlossen. Die Wahrnehmung der Vorgänge in einem H.________(Werkareal), der in einem Bergtal gelegen und von allen Seiten von öf- fentlich zugänglichen Stellen gut einsehbar sei, sei offenkundig jedermann ohne weiteres möglich und deshalb von Art. 179quater StGB nicht geschützt. Es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht, weshalb die Beschlagnahme rechtswidrig sei. Eine Beweismittelbeschlagnahme setze zudem ein laufendes Verfahren der Straf- rechtspflege voraus. Bei Straftaten, welche nur auf Antrag verfolgt würden, wie Art. 179quater StGB, werde ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt worden sei (Art. 303 Abs. 1 StPO). Vorliegend sei der Strafantrag erst am 18. September 2020, d.h. nach dem Erlass der Beschlagnahmeverfügung, gestellt worden. Ferner habe der Polizei für die provisorische Beschlagnahme der Kamera am 2. September 2020 keine Anordnung der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 263 Abs. 2 StPO vorgelegen. Da keine Gefahr in Verzug gewesen sei, sei Art. 263 Abs. 3 StPO nicht anwendbar. 5. 5.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge- rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO). Die gesetzliche Grundlage der Be- schlagnahme findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Danach können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. be- schlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO; sog. Beweismittelbeschlagnahme). Eine künftige Verwendung als Beweismittel kann angenommen werden, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass die betreffenden Objekte unter Umständen etwas zur Aufklärung des inkriminierten Sachverhalts oder der Hintergründe der Tat beitragen können. Es kann sich sowohl um potenzielle unmittelbare als auch mittelbare Beweismittel für die Tat oder ihre Umstände handeln (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 131 f.). Die Beschlagnahme zum Zwecke der Beweissicherung setzt ein laufendes Verfah- ren der Strafrechtspflege voraus. Als frühester möglicher Zeitpunkt für eine Be- weismittelbeschlagnahme kommt das Ermittlungsverfahren der Polizei in Betracht (Art. 306 ff. StPO), das formlos durch deren Ermittlungstätigkeit eröffnet wird (Art. 300 Abs. 1 StPO). Praktisch häufig geht der Beschlagnahme eine vorläufige Sicherstellung des Beweisgegenstandes durch die Polizei im Rahmen ihrer Not- kompetenz (Art. 263 Abs. 3 StPO; Art. 306 Abs. 2 Bst. a StPO) voraus. Zudem muss der zu beschlagnahmende Gegenstand oder Vermögenswert beweisrelevant sein und es dürfen keine Beschlagnahmeverbote vorliegen (vgl. zum Ganzen: BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 10 ff. zu Art. 263 StPO). 5.2 Die Beschlagnahme stellt eine vorsorgliche, konservative Massnahme dar, auf wel- che die Staatsanwaltschaft jederzeit zurückkommen kann. Die Beschwerdekammer in Strafsachen entscheidet in diesem Verfahren somit nicht über das endgültige Schicksal des Vermögenswertes und hat folglich nicht alle Tat- und Rechtsfragen 5 abschliessend zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn der Tatverdacht mit dem Ar- gument bestritten wird, dass die in Frage kommende Strafbestimmung nicht an- wendbar sei. Ein Tatverdacht ist hinreichend, wenn ernsthafte Gründe bestehen, dass sich ein Sachverhalt in dem Sinne ereignet hat, dass er einen Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn deren Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; 124 IV 313 E. 4; vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 195 vom 9. August 2019 E. 3.1; BK 19 101 vom 3. Mai 2019 E. 5.1; BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 3.2). 5.3 Gemäss Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriede- ten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Als Werkplatz im Sinne von Art. 186 StGB gilt z.B. ein Arbeitsplatz oder Bauplatz. Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Werkplatz weder zu einem Haus gehören noch umfriedet sein (vgl. BGE 104 IV 256). In der überwiegenden Lehre wird jedoch ver- langt, dass auch solche Plätze in irgendeiner Weise deutlich von der Umgebung abgegrenzt sein müssen. Denkbar ist die Anbringung von Verbotsschildern oder Absperrketten. Der Dritte muss die Möglichkeit haben, die Umrisse des Werkplat- zes und den gegen ein Betreten gerichteten Willen des Berechtigten zu erkennen (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 186 StGB; ACKERMANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI, Strafrecht Individualinteressen, 2019, S. 352). 5.4 Nach Art. 179quater StGB (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte) macht sich strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich ei- nes andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahme- gerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt (Abs. 1), wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten be- kannt gibt (Abs. 2), oder wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Abs. 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, auf- bewahrt oder einem Dritten zugänglich macht. Zur Privatsphäre im engeren Sinne gehört der gemäss Art. 186 StGB geschützte private Bereich (BGE 118 IV 41 E. 4e). Örtlichkeiten, an denen Hausfriedensbruch begangen werden kann, gehören zum Schutzbereich von Art. 179quater StGB, auch wenn keine physischen Schranken überwunden werden müssen. Das Bundesgericht stellt nicht einzig darauf ab, ob zum Beobachten oder Aufnehmen ein physisches Hindernis überwunden werden muss, sondern sieht schon eine Verletzung der Privatsphäre, wenn die Aufnahme durch Überwindung eines «rechtlich-moralischen» Hindernisses erfolgt ist (vgl. BGE 118 IV 41 E. 4e; RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 11 zu Art. 179quater StGB; TRECHSEL/LIEBER, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 179quater StGB; ABO YOUSSEF, StGB Annotierter Kommentar, 2020 N. 6 zu Art. 179quater StGB). 6 5.5 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme der Überwachungska- mera inkl. Zubehör zwecks Beweissicherung sind vorliegend erfüllt. Was der Be- schwerdeführer hiergegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Es trifft zu, dass die Beweismittelbeschlagnahme ein laufendes Verfahren der Strafrechtspfle- ge voraussetzt. Aus den Akten ergibt sich indes, dass die Straf- und Zivilklägerin bereits am 8. September 2020 Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Hausfriedensbruchs und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte gestellt hat und dass insoweit am 26. Oktober 2020 die Untersu- chung gegen den Beschwerdeführer formell eröffnet worden ist, was ihm denn auch gleichentags anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mitgeteilt worden ist (vgl. Z. 14 ff. des Protokolls). Die vorliegend angefochtene Beschlag- nahmeverfügung vom 8. Februar 2021 erfolgte somit nach der Verfahrenseröff- nung, womit das Erfordernis des laufenden Strafverfahrens erfüllt ist. Die Kantons- polizei Bern hat die Kamera inkl. Zubehör bereits am 2. September 2020 sicherge- stellt, nachdem ihr zur Anzeige gebracht worden war, dass auf dem Firmenareal der Straf- und Zivilklägerin eine unbekannte Kamera aufgefunden worden sei. Sie hat sich hierbei offensichtlich auf Art. 306 Abs. 2 Bst. a StPO gestützt, welcher be- sagt, dass die Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, d.h. wenn noch kein Strafverfahren eröffnet und folglich auch noch keine Staatsanwalt- schaft die Verfahrensleitung inne hat, auf der Grundlage von Anzeigen Spuren und Beweise sicherstellen und auswerten kann (vgl. dazu auch BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 306 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 f. zu Art. 306 StPO, wonach für diese Auswertung der Spuren und Beweise die Polizei in der Regel keinen Auftrag von der Staatsan- waltschaft braucht). Hierbei handelte es sich nicht um eine Beschlagnahme, welche nur von der Staatsanwaltschaft hätte angeordnet werden dürfen. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung war der Eigentümer der Überwachungskamera noch unklar, was die Polizei zur Auswertung veranlasst hat. Dass eine Information an den Beschwerde- führer zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgen konnte, ist selbsterklärend. Weiter liegt auch ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht wegen Haus- friedensbruchs (Art. 186 StGB) und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) vor. Aus dem Anzeigerapport der Kan- tonspolizei Bern vom 19. Oktober 2020 geht hervor, dass am 2. September 2020 auf dem Firmenareal der Straf- und Zivilklägerin, auf welchem ein H.________(Werkareal) und I.________(Werkareal) betrieben werden, eine unbe- kannte Kamera aufgefunden worden war. Die Kamera befand sich auf dem Fir- menareal leicht versteckt, etwas erhöht auf einem Hügel, auf den Warenum- schlagsplatz gerichtet und war rundum mittels Steinen befestigt. Mittels der auf dem Firmenareal platzierten Videokamera seien über einen unbekannten Zeitraum verbotene Videoaufnahmen vom privaten Firmenareal getätigt worden. Das fremde Firmenareal sei ohne Berechtigung betreten worden. Der Präsident des Verwal- tungsrates der Straf- und Zivilklägerin gab gegenüber der Polizei spontan an, dass derzeit ein gerichtliches Verfahren zwischen der Straf- und Zivilklägerin und der J.________ AG, bei welcher der Beschwerdeführer Verwaltungsratspräsident ist, im Gang sei. Er könne nicht ausschliessen, dass die betroffene Videokamera durch 7 die Betreiber der J.________ AG montiert worden sei. Der Beschwerdeführer ist geständig, dass ihm die besagte Kamera als Inhaber der G.________ AG gehört (vgl. S. 2 der Beschwerde; vgl. auch IRC-Report des Dienstes Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr [ÜPF] des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ments vom 11. September 2020 [Strafakten O 20 6316]; vgl. auch S. 6 der Strafan- zeige der Straf- und Zivilklägerin vom 18. September 2020, wonach zufolge der Medienberichterstattung und den dort gemachten Aussagen davon ausgegangen müsse, dass ein Organ der J.________ AG Täter sei). Die Parzelle der Straf- und Zivilklägerin, auf welcher sich der H.________(Werkareal) und das I.________(Werkareal) befinden und auf welcher die besagte Überwachungskamera aufgefunden worden war, ist gemäss Strafan- zeige der Straf- und Zivilklägerin vom 18. September 2020 teilweise eingezäunt und die Zufahrten zum Grundstück sind mit Barrieren abgesperrt. Am Eingang zur Parzelle befindet sich zudem ein Schild mit der Aufschrift «Betreten verboten» (vgl. S. 8 f. der Strafanzeige). Auch aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Oktober 2020 geht hervor, dass das teilumfriedete Grundstück der Straf- und Zivilklägerin durch Umzäunung, Waldstücke sowie örtliche Gegebenheiten von den Nachbarparzellen abgegrenzt ist (vgl. S. 1 des Anzeigerapports). Diese Bege- benheiten (teilweise Einzäunung; Barrieren; Verbotsschild) deuten bei summari- scher Betrachtung und ohne den Entscheid des Sachgerichts vorwegzunehmen auf einen durchaus erkennbaren Willen des Berechtigten hin, Unbefugten das Betreten des Grundstückes zu untersagen. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass der Werkplatz nach dem Gesetzeswortlaut weder zu einem Haus gehören noch umfriedet sein muss (vgl. E. 5.3 hiervor), liegen im jetzigen Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parzelle der Straf- und Zivilklägerin ein nach Art. 186 StGB geschütztes Objekt darstellt. Es besteht ein hinreichender Anfangs- verdacht für ein Betreten gegen den erkennbaren Willen des Berechtigten. Der er- forderliche Tatverdacht wegen Hausfriedensbruchs ist folglich zu bejahen. Örtlichkeiten, an denen ein Hausfriedensbruch begangen werden kann, d.h. insbe- sondere ein Werkplatz, gehören zum Schutzbereich von Art. 179quater StGB (vgl. E. 5.4 hiervor; vgl. insoweit auch Z. 225 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der Lage des Stein- bruches dieser praktisch nicht einsehbar sei, weshalb Drohnenflüge hätten ge- macht werden müssen, um festzustellen, ob ein Zusammenhang mit dem Fisch- sterben bestehen könnte; kursive Hervorhebung beigefügt). Dem Beschwerdefüh- rer kann demnach nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, dass eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs dort, wo die Überwachungskamera inkl. Zubehör aufgefunden worden sei, von vornherein ausgeschlossen und die in Frage kom- mende Strafbestimmung (Art. 179quater StGB) klarerweise nicht anwendbar sei (vgl. betreffend die Tathandlung des Art. 179quater StGB zudem S. 10 der Strafanzeige der Straf- und Zivilklägerin vom 18. September 2020). Sowohl für den Straftatbe- stand des Hausfriedensbruchs als auch der Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte liegt ein hinreichender Tatverdacht vor. Die beschlagnahmte Kamera inkl. Zubehör ist zudem nicht nur betreffend die mut- massliche Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 8 zum Beweis geeignet, sondern auch im Hinblick auf den Vorwurf des Hausfrie- densbruchs. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt wurde, ging es im Strafverfahren bislang um die Frage, wer Eigentümer der Kamera ist. Dies dürfte sich mit der vorliegenden Beschwerde zwar beantwortet haben. Indes ist nach wie vor unklar, wer die Kamera auf dem Gelände der Straf- und Zivilkläge- rin deponiert hat und wie bzw. wie häufig zu diesem Zweck und um den Akku zu wechseln oder aufzuladen das Firmengelände betreten werden musste (vgl. dazu die von der Generalstaatsanwaltschaft eingereichte E-Mail der Kantonspolizei Bern, Fachstelle Umweltkriminalität/Arbeitssicherheit, vom 14. September 2020, wonach DNA-Spuren gesichert werden konnten und an der Kamera der Akku ge- wechselt bzw. dieser aufgeladen werden musste sowie die Kamera an mehreren Orten aufgestellt worden sei). Auch betreffend diese Fragen ist von einer Beweisre- levanz der beschlagnahmten Kamera auszugehen. Eine mildere Massnahme, wel- che zur Zweckverfolgung gleichermassen geeignet gewesen wäre, ist nicht ersicht- lich. Beschlagnahmeverbote (Art. 264 StPO) sind keine auszumachen und werden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Ferner überwiegen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und die Bedeutung der Straftaten das Individualinteresse des Beschwerdeführers auf uneingeschränktes Verfügen über die Kamera und das Zu- behör, weshalb ihm die Beschlagnahme zumutbar ist. Die Beschlagnahme ist demnach insgesamt verhältnismässig. 6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtens ist. Die Staatsanwaltschaft hat die Überwachungskamera E.________ inkl. F.________(Zubehör) zu Recht als Beweismittel beschlagnahmt. Die hiergegen er- hobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Aus- gang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Er hat zufolge Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Straf- und Zivilklägerin hatte im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung. Auch ihr ist folglich von vornherein keine Entschädigung zuzusprechen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per A-Post) Bern, 2. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10