7. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 417, 423 StPO). Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ wird am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die «Mitteilung einer Observation Art. 283 StPO» vom 20. Juli 2020 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.