darüber hinausgehend kann die Beschwerdekammer mit Blick darauf, dass das Anfechtungsobjekt den Streitgegenstand festlegt bzw. beschränkt, aber keine Anordnungen treffen. Sie kann mithin die Staatsanwaltschaft nicht anweisen, ihrer Dokumentations- sowie Aktenführungspflicht rechtsgenügend nachzugekommen. Es wird an der Staatsanwaltschaft sein, die mit der Gutheissung der Beschwerde verbundenen rechtlichen Konsequenzen zu definieren und gegebenenfalls erneut mit der Kantonspolizei in Kontakt zu treten.