Im Ergebnis ist daher eine Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gegeben und sind die Akten als unvollständig zu qualifizieren. Die Protokollierungsvorschriften sind verletzt. Es liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 6.4 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen. Folglich ist (als «Surrogat» einer anfechtbaren Verfügung) die angefochtene «Mitteilung einer Observation (Art. 283 StPO)» aufzuheben; darüber hinausgehend kann die Beschwerdekammer mit Blick darauf, dass das Anfechtungsobjekt den Streitgegenstand festlegt bzw. beschränkt, aber keine Anordnungen treffen.