Die Beschwerdekammer verlangt von der Kantonspolizei in Konstellationen wie der vorliegenden nicht zwingend eine Verfügung im formellen Sinn, also keine Urkunde mit Verfügungsformel, Unterschrift und Rechtsmittelbelehrung (auch wenn gleichzeitig festzuhalten ist, dass eine solche bei der weniger grundrechtseinschränkenden erkennungsdienstlichen Erfassung routinemässig mittels einfacher und praktischer [Verfügungs-]Vorlage erfolgt). Jedoch sind die Aktenführungs-, Protokolli- erungs- und Dokumentationsvorschriften der StPO – welche auch für die Polizei gelten, wenn sie unter der Ägide der StPO handelt – mindestens in gedrängter