Es ist bloss ausgeführt: «Beginn von unseren Überwachungen/Observationen war am Mittwoch, 11.09.2019.». Anzunehmen ist, dass zunächst die erwähnte Meldung aus der Bevölkerung erfolgt war, alsdann eine polizeiinterne Vorbesprechung durchgeführt und schliesslich mit der Observation (im Team) begonnen wurde. Wenn aber die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 282 Abs. 2 StPO eine mehr als einen Monat andauernde Observation (StPO-gemäss in Verfügungsform) zu genehmigen hat, muss gleiches grundsätzlich für die Polizei – sprich im Sinne von Art. 282 Abs. 1 StPO – gelten: