Die Kammer (und der Beschuldigte) kann im Lichte dessen nicht rechtsgenügend verlässlich prüfen, ob die Observation am 11. September 2019 begonnen hatte. Im Weiteren ist nicht ausreichend klar erkennbar, wer die Observation konkret angeordnet hatte. Im Nachtragsrapport vom 16. Juli 2020 führte der EL-Fall, C.________, jedenfalls nicht aus, er persönlich habe den Auftrag für die Observation erteilt. Es ist bloss ausgeführt: «Beginn von unseren Überwachungen/Observationen war am Mittwoch, 11.09.2019.».